Neues vom BFH zur Steuerbarkeit von Preisgeldern

Die gute Nachricht für alle von Aufschieberitis Geplagten: Ab der Steuererklärung für 2018 gilt nun für alle eine um zwei Monate verlängerte Frist. Wer sich von einem Steuerberater unterstützen lässt, hat künftig bis Ende Februar des Folgejahres Zeit. Da der 29. Februar 2020 auf einen Samstag fällt, gilt hier die Ausnahmeregelung: Der allerletzte Abgabetag ist der unmittelbar folgende Montag, also der 2. März 2020.
Die neuen Fristen sollten ernst genommen werden. Zwar konnte auch schon in der Vergangenheit das Finanzamt Versäumniszuschläge erheben, wenn die Steuererklärung ohne weitere Absprachen zu spät eingereicht wurde. Doch ob der Zuschlag erhoben wurde und in welcher Höhe, lag im Ermessen des Finanzbeamten. Ab 2019 darf der Finanzbeamte aber kein Auge mehr zudrücken. Jetzt ist gesetzlich geregelt, dass der Versäumniszuschlag auf jeden Fall 0,25 Prozent der geschuldeten Steuersumme beträgt; mindestens werden 25 Euro fällig – und zwar pro angefangenem Monat.
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