Schiedsrichter auch bei ausländischen Spielen steuerpflichtig?

Schiedsrichter sind Gewerbetreibende i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. Sie unterliegen keiner Weisungsbefugnis des Verbands. Es liegt kein Anstellungsverhältnis vor, obwohl die Tätigkeit hinsichtlich Ort und Zeit von den Schiedsrichtern nicht selbst bestimmt werden kann. Insofern erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Schiedsrichter unterhalten einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und sind damit gewerbesteuerpflichtig. Der Ort der Geschäftsleitung eines Schiedsrichters befindet sich in seiner Wohnung und nach Ansicht des BFH damit in der einzigen Betriebsstätte. Selbst Spieleinsätze im Ausland eines Schiedsrichters, der für die FIFA bei Weltmeisterschaften oder von der UEFA bei Champions-League-Spielen eingesetzt wird, begründen keine eigene Betriebsstätte und sind gewerbesteuerpflichtig.
Denn der BFH vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit eines Schiedsrichters keine mit der eines Sportlers vergleichbare Tätigkeit ist. Der Schiedsrichter überwacht einzig das anwendbare Regelwerk und die Durchführungsbestimmungen und sanktioniert Verstöße. Er tritt nicht als Sportler gegen andere Sportler an. Damit steht nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen bei ausländischen Spieleinsätzen eines Schiedsrichters Deutschland das Besteuerungsrecht zu und nicht dem ausländischen Tätigkeitsstaat.
BFH-Urteil vom 20.12.2017 I R 98/15
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