Umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen ist ab 01.01.2017 auf 250 Euro erhöht

Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen/Kaufbelegen ist nur möglich, wenn der Beleg bestimmte Angaben enthält.
Für Kleinbetragsrechnungen (bisher bis zu einem Betrag von 150 Euro) gelten geringere Anforderungen.
Enthalten sein muss nur:
- der vollständige Name und Anschrift des ausstellenden Unternehmens
- Menge und Art der Lieferung oder Leistung
- das Entgelt (Rechnungsbetrag)
- der angewendete Steuersatz bzw. ein Steuerbefreiungshinweis
Nicht erforderlich sind u.a. die Anschrift des Rechnungsempfängers, der Nettobetrag und der absolute Mehrwertsteuerbetrag.
Abschreibungsgrenze wird ab 01.01.2018 auf 800 Euro erhöht
Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Geräte, Büromöbel) können aktuell bis zu einen Nettobetrag von 410 Euro sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Sind die Anschaffungskosten höher, muss das Anlagegut längerfristig abgeschrieben werden. Diese Grenze wird auf 800 € erhöht.
Bisher müssen Sachanlagegüter mit einem Anschaffungswert von über 150 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Diese Wertgrenze erhöht sich ebenso ab 01.01.2018 auf 250 Euro.
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